OGH Entscheidung | 2 Ob 15/25g | 25.03.2025
Urteil des OGH: Helmtragen beim E-Bike-Fahren ist wichtig
Was ist passiert?
Im Februar 2023 ereignete sich ein Unfall auf einem kombinierten Geh- und Radweg in der Nähe einer Tankstelle. Ein Mann fuhr mit seinem E-Bike (maximale Geschwindigkeit 25 km/h) und kollidierte mit einem Auto. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Er trug keinen Fahrradhelm. Laut Gericht hätte ein Helm seine Schmerzen um etwa 20 % reduzieren können.
Was entschied das Gericht?
Das Erstgericht sah ein Mitverschulden des E-Bike-Fahrers, da er keinen Helm trug. Es stellte fest, dass 62 % der Erwachsenen beim E-Bike-Fahren einen Helm tragen. Das Berufungsgericht hingegen verneinte ein solches Mitverschulden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab schließlich der Revision der Beklagten teilweise statt.
Warum ist das Urteil wichtig?
Der OGH betonte, dass das Nichttragen eines Helms beim E-Bike-Fahren ab dem Jahr 2023 als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gilt. E-Bikes, auch solche mit maximal 25 km/h, unterscheiden sich baulich von herkömmlichen Fahrrädern und bergen ein höheres Unfallrisiko. Die gestiegene Unfallhäufigkeit hat dazu geführt, dass das Tragen eines Helms in der Bevölkerung als wichtig angesehen wird.
Was bedeutet das für E-Bike-Fahrer?
Wenn ein E-Bike-Fahrer ohne Helm in einen Unfall verwickelt wird und sich verletzt, kann dies als Mitverschulden gewertet werden. Das bedeutet, dass er möglicherweise weniger Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld, erhält. Die Kürzung betrifft jedoch nur Verletzungen, die durch das Tragen eines Helms hätten vermieden werden können.
Nachzulesen unter:
„Helmmitverschulden“ beim E-Bike-Fahren | OGH | ogh.gv.at